Untersuchungsstelle Rechtsgrundlage Budget
Die Untersuchungsstelle
Bei der Untersuchungsstelle handelt es sich um eine Stelle, die geschaffen wurde, um Sicherheitsüberprüfungen bei Eisenbahnunfällen oder -störungen durchzuführen. Die Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -ereigniss (USEE) ist funktional unabhängig von der Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor und allen Instanzen, deren Interessen mit der Untersuchungsaufgabe kollidieren könnten.
Die Entscheidung, eine Untersuchung durchzuführen, wird eigenständig und auf Grundlage verschiedener Kriterien getroffen, insbesondere aufgrund der Umstände oder weil sie eine Möglichkeit zur Verbesserung der Sicherheit darstellt.
Die Untersuchungen werden durch die Untersuchungsbeauftragten der USEE durchgeführt, mit der Unterstützung externer Experten, je nach den erforderlichen Kompetenzen. Die Untersuchungen sind so offen wie möglich und aus diesem Grund werden die von Sicherheitsfragen betreffenden Akteure von Beginn der Untersuchung an informiert, um Sofortmaßnahmen ergreifen zu können oder gegebenenfalls Maßnahmen zu planen.
Die USEE ist hierarchisch unabhängig vom Minister der Mobilität, vom FÖD Mobilität und Transportwesen, von der Sicherheitsbehörde usw.
Rechtsgrundlage
Die Einrichtung einer unabhängigen Stelle für die Untersuchung von Eisenbahnunfällen und -störungen zur Verbesserung der Sicherheit ist in der Europäischen Richtlinie 2004/49 vorgesehen. Diese Richtlinie wurde durch ein Gesetz und zwei Ausführungserlasse in belgisches Recht umgesetzt.
Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches
Das Kapitel 6 des Gesetzes zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches (dieser Link führt nicht zur neuesten Version des Gesetzes, sondern zu einer inoffiziellen deutschsprachigen Koordinierung des Gesetzes) besteht aus:
- Benennung einer Untersuchungsstelle (Abschnitt 1. – Art. 110);
- Aufgaben (Abschnitt 2. – Art. 111-112);
- Befugnisse (Abschnitt 3. – Art. 113-114);
- Untersuchung (Abschnitt 4. – Art. 115-119);
- Schlussfolgerungen und Berichte (Abschnitt 5. – Art. 120-122);
- Europäische Konzertierung (Abschnitt 6. – Art. 123-124).
Das Eisenbahngesetzbuch setzt teilweise um:
- die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, in der geänderten Fassung der Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen;
- die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;
- die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union;
- die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit.
Das Eisenbahngesetzbuch ist nicht anwendbar auf:
- private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind;
- Schienennetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;
- Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen Schienennetzen verkehren, die ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Strecken benutzten Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte Personal einbegriffen;
- U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem belgischen Schienennetz verkehren, mit Ausnahme der Artikel 74 Nr. 12 und 82.
Königlicher Erlass vom 16. Januar 2007
Dieser Königliche Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung um.
Er legt in seinem Kapitel III die Autonomie fest, über die die US verfügt, um eine Untersuchung einzuleiten, sich vor Ort zu begeben und das Ausmaß einer Untersuchung festzulegen.
Er weist darauf hin, dass die Mitglieder der US über eine Legitimationskarte verfügen und dass der Inhaber dieser Karte über die in Artikel 113 des Eisenbahngesetzbuches aufgezählten Befugnisse verfügt.
Königlicher Erlass vom 22. Juni 2011
Der Königliche Erlass vom 22. Juni 2011 zur Bestimmung der Untersuchungsstelle (US) für Eisenbahnunfälle und -ereignisse.
Dieser Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung um.
Er legt in seinem Artikel 4 fest, dass der Untersuchungssachverständige der US und sein Stellvertreter weder eine Verbindung mit dem Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnen (DSIE) noch mit einer Regulierungsstelle im Eisenbahnsektor oder mit einer anderen Instanz, deren Interessen mit der Untersuchungsaufgabe kollidieren könnten, haben dürfen.
Budget
Die Schaffung eines organischen Haushaltsfonds durch Artikel 4 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 soll der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und
-ereignisse die finanzielle Unabhängigkeit garantieren.
Die Einnahmen des Fonds setzten sich zusammen aus Beiträgen für die Betriebskosten der USEE, die vom Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen getragen werden.
Die Höhe des Jahreshaushaltsplans der USEE wird durch den König per Erlass, nach Beratung mit dem Ministerrat, bestimmt.
Der Jahreshaushaltsplan wird durch den Untersuchungssachverständigen in Zusammenarbeit mit der Abteilung Haushalt und Geschäftsführungskontrolle festgelegt. Er ist dazu befugt, diverse Ausgaben im genannten finanziellen Rahmen zu genehmigen, Verträge abzuschließen usw. Der Ministerielle Erlass vom 4. Oktober 2011 legt die an den Untersuchungssachverständigen übertragenen Befugnisse in Finanzangelegenheiten fest.